Tritt eine in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft organisierte Musikgruppe bei deutschen Veranstaltungen auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen Deutschland zu, wenn die Gruppe künstlerische Leistungen iSd Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA-Deutschland erbringt. Sind die Leistungen als gewerblich zu qualifizieren, ist das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt.