Das in § 34 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 EStG verankerte Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Die Legaldefinition gestatte eine hinreichend klare Interpretation des Merkmals der Außergewöhnlichkeit. Gemessen am Grundgedanken der Regelung erscheine die gesetzliche Regelung nach Ansicht des Verfassers allerdings nicht vollständig geglückt.