Im Steuerrecht herrscht die mehr oder minder einhellige Meinung, dass es bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG dem Steuerpflichtigen weitgehend frei stünde, Rückstellungen zu bilden, auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben und außergewöhnliche Abschreibungen vorzunehmen. Der Autor zeigt demgegenüber auf, dass im Lichte der grundlegenden Zielsetzung der Steuerbilanz ein Teil der Wahlfreiheit schwinde.
Abschreibung