Beabsichtigt eine österr Rechtsanwaltskanzlei zwecks Beratung im slowenischen Raum dort eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen, dann liegt auf slowenischer Seite kein Abkommensverstoß vor, wenn diese Personengesellschaft in Slowenien als Körperschaft besteuert wird und folglich die Gewinntransfers nach Österreich einer Dividendenbesteuerung unterzogen werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des OECD-Partnership Reports (s dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in der slowenischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gem Art 7 iVm Art 24 Abs 1 lit a DBA-Slowenien in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Art 10 iVm Art 24 Abs 1 lit b conv cit ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die slowenische Gewinnausschüttung in Österreich keiner Besteuerung unterliegt, kann folglich auch die slowenische Quellensteuer in Österreich steuerlich nicht verwertet werden. (SWI 2001, 201)