Verlegt ein in Österreich ansässiger Künstler (Komponist, Texter, Mitwirkender in einer Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und Tonarrangierungen für andere Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten, nämlich die Erstellung der Kompositionen und Liedtexte in eine feste Einrichtung in Spanien, dann hat dies gem Art 14 DBA-Spanien zur Folge, dass ein Teil der von ihm erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegt und in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist.