Wurde mit einem in der Schweiz ansässigen Ensemble neben einem Vertrag über die Teilnahme an einem inländischen Konzert ein weiterer Vertrag über das Recht der Aufzeichnung und späteren Verwertung dieses Live-Konzertes abgeschlossen, dann fallen die für diese Überlassung der Verwertungsrechte gezahlten Vergütungen unter Art 12 DBA-Schweiz (s auch Z 18 OECD-Komm zu Art 12 OECD-MA). Sie unterliegen damit einer auf 5% eingeschränkten Besteuerung in Österreich. (SWI 2001, 194)