Anlässlich österr-schweizerischer Konsultationen am 10. 12. 1999 wurde mit der Schweiz dahingehend Einvernehmen erzielt, dass das DBA-Schweiz hins der Frage, ab welcher zeitlichen Dauer die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten für ein vorübergehend im Inland tätiges schweizerisches Unternehmen eine inländische Betriebstätte iSd Art 5 Abs 1 DBA-Schweiz begründet, aus dem Zusammenhang heraus zu interpretieren ist. Dies verlangt, dass die bei einer Bauausführung im Abkommen ausdrücklich vorgesehene 12-Monatsfrist nicht nur in diesen Fällen, sondern auch in anderen Fällen von Relevanz ist, bei denen die Zeitdauer einer vorübergehenden Inlandspräsenz über Bestand oder Nichtbestand einer Betriebstätte entscheidet. Durch diese Konsultationen wurde das 1974 geschlossene Abkommen nicht geändert. Die im Dezember 1999 von der Schweiz und von Österreich als rechtsrichtig anerkannte DBA-Auslegung kann daher in ihrer Anwendung nicht nur auf Zeiträume ab Dezember 1999 beschränkt werden.