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Steuerliche Behandlung des deutschen ATZ-Aufstockungsbetrages (EAS 1815 v 6. 3. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/622ÖStZ 2001, 301 Heft 12 v. 15.6.2001

Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz sind als Zahlungen aus deutschen öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) nach Art 10 Abs 2 DBA-Deutschland 1954 bzw Art 18 Abs 2 DBA-2000 in Deutschland zu besteuern und auf österr Seite, ungeachtet des Umstandes der innerstaatlichen Steuerfreistellung in Deutschland, nach Abkommensrecht ebenfalls von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. (SWI 2001, 196)

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