Durch die V des BMF vom 31. 1. 2001, BGBl II 2001/97, wird auf der Grundlage von § 48 BAO der Inhalt des DBA-Deutschland vom 24. 8. 2000 umgesetzt. Darnach besteht ua für Inlandsbetriebstätten deutscher Unternehmer für ab 1998 anfallende Verluste ungeachtet der Höhe der übrigen Welteinkünfte des deutschen Unternehmers die Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich; dies allerdings nur insoweit, als hiedurch keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Eine Verlustdoppelverwertung würde vorliegen, wenn zB der im Jahr 1998 in der österr Betriebstätte erlittene Verlust im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes zur Steuerfreistellung der übrigen Welteinkünfte des deutschen Unternehmers führte. In diesem Fall tritt dasselbe Ergebnis ein, wie bei Vornahme eines Verlustausgleiches auf deutscher Seite. Hat der negative Progressionsvorbehalt hingegen lediglich eine Herabsetzung des in Deutschland anzuwendenden Steuersatzes zur Folge, liegt kein Fall einer Doppelverwertung vor, gleichgültig, in welcher Höhe diese Herabsetzung erfolgt ist.