Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz sind als Zahlungen aus deutschen öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) nach Art 10 Abs 2 DBA-Deutschland 1954 bzw Art 18 Abs 2 DBA-2000 in Deutschland zu besteuern und auf österr Seite, ungeachtet des Umstandes der innerstaatlichen Steuerfreistellung in Deutschland, nach Abkommensrecht ebenfalls von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. (SWI 2001, 196)