Bei der deutschen Bundesknappschaftspension handelt es sich um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd Art 10 Abs 2 Z 1 DBA-Deutschland, uzw auch dann, wenn die Zahlungshöhe nicht nur von den Erwerbszeiten, sondern auch von den sogenannten Ersatzzeiten beeinflusst wird. (SWI 2001, 200)
Doppelbesteuerung