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Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Deutschland bei abweichendem Wirtschaftsjahr (EAS 1801 v 19. 2. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/620 ÖStZ 2001, 300 Heft 12 v. 15.6.2001

Art 31 DBA-Deutschland vom 24. 8. 2000 enthält folgende Aussage über den Wirksamkeitsbeginn des Abkommens: "Dieses Abkommen ... ist in beiden Staaten anzuwenden ... auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist". Nach Auffassung des BMF ist dem Ausdruck "Zeiträume" der Begriffsinhalt der "Veranlagungszeiträume" beizumessen. Da bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Veranlagungszeitraum ebenfalls stets das Kalenderjahr umfasst, ist bei dieser Betrachtungsweise das neue Abkommen für alle Unternehmen einheitlich auf alle Einkünfte anzuwenden, die ab dem maßgebenden 1. Jänner zufließen. DBA-motivierte Änderungen des Wirtschaftsjahres sind bei dieser Auslegung entbehrlich. (SWI 2001, 195)

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