Gem Abschn C Z 2 des Ergebnisprotokolls über österr-deutsche Verständigungsgespräche vom 23. 6. 1999 (AÖFV 1999/134) ist bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben. Die einem Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber nach Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ist daher gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland in Deutschland zu besteuern. Art 15 Abs 1 DBA verpflichtet in diesem Fall Österreich korrespondierend zur Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt). Diese Steuerfreistellungsverpflichtung hängt aber davon ab, dass Deutschland die Abfindung ebenfalls dem Art 9 Abs 1 conv cit zuordnet. Sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und deshalb auf Grund des DBA die Besteuerung unterlassen ("negativer Qualifikationskonflikt"), wäre Österreich durch das Abkommen nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet. (SWI 2001, 194)