LiebhabereiVO, BGBl 1993/33 (LVO II): § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 4, § 3 Abs 2, § 6
Strittig war im Verfahren vor der AbgBeh II I. die Qualifikation der Einkünfte aus der Vermietung von Räumlichkeiten einer Burg in den (Streit)Jahren 1993 bis 1996 als Liebhaberei. Der Eigentümer (Bw) führte ua aus, die Burg stelle eine denkmalgeschützte Anlage von hohem kunsthistorischem Wert dar u wies darauf hin, dass Einnahmenbeschränkungen im Bereich der Dauervermietung durch die vollinhaltlich Anwendung des MRG u durch den Denkmalschutz bedingte ao Ausgaben (Sturmschäden, Reparaturen: Stromzuleitung, Abflusskanal u "Burggänge") eine Überschusserzielung in der Vergangenheit verhindert hätten; die Erschließung zusätzlicher Einnahmen durch kurzfristige Vermietung v Räumlichkeiten f Tagesseminare sei aber in Sicht. Im Übrigen handle es sich um ein Objekt von regionaler Bedeutung u sei das Steueraufkommen durch die Belebung der örtlichen Wirtschaft durch die Besucher im Sinne einer Umwegsrentabilität wesentlich höher einzustufen als die temporären Steuerausfälle durch den Verlustausgleich. Der Aufforderung, eine Prognoserechnung vorzulegen, wurde nicht nachgekommen.