Die Änderungen des Säumniszuschlagsrechts durch das BBG 2001 betrafen nicht nur die Einführung eines zweiten und eines dritten Säumniszuschlages, sondern auch die Verfahrenstitel zur Abänderung (Aufhebung) von Säumniszuschlagsbescheiden bzw Antragsrechte zur Verhinderung der Festsetzung von Säumniszuschlägen. In der Abhandlung werden die neuen Absätze 7 bis 9 des § 217 BAO sowie die Neufassung des § 214 Abs 5 BAO behandelt.