Wird ein in Deutschland ansässiger Konsulent beratend für ein inländisches Unternehmen in Österreich tätig, unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen beim österr Auftraggeber gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988 dem Steuerabzug, uzw auch dann, wenn der deutsche Konsulent in Österreich eine Betriebstätte unterhält. Der inländische Besteuerungsanspruch wird in diesem letztgenannten Fall auch durch das DBA-Deutschland bestätigt.