Gleiches muss aber nach Auffassung des BMF gelten, wenn anstelle des deutschen Treuhänders eine deutsche KG an der österreichischen Personengesellschaft beteiligt ist. Denn in beiden Fällen werden die inländischen Immobilien im Durchgriffsweg dem deutschen Gesellschafter (Erblasser) zugerechnet. (SWI 2001, 151)
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