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Dienstzuweisung eines Landesbediensteten an eine Krankenhaus-Betriebs-GmbH (EAS 1791 v 5. 2. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2001/506ÖStZ 2001, 246 Heft 10 v. 15.5.2001

Der deutsche BFH hat in U 17. 12. 1997, BStBl 1999 II 13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht „in der Verwaltung“ ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Art 10 DBA-Deutschland, sondern der allgemeinen Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art 9 conv cit) zugeordnet (s auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 31. 8. 1999 - S 2102 A 28 II B 2a in RIW, 1999/10). Denn für die Anwendung der Kassenstaatsregel des Art 10 conv cit reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österr Seite korrespondierend vorgegangen.

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