EStG 1988: § 32, § 98 Z 3
Verlegt ein gewerblich tätiger Konsulent (Import-Export-Beratung) seinen Wohnsitz aus Österreich in das Ausland und gibt er aus diesem Anlass seinen steuerlich mittels einer Einnahmen-Ausgabenrechnung geführten Betrieb auf, dann ist aus diesem Anlass nach den üblichen Grundsätzen unter Erstellung einer Übergangsbilanz ein Aufgabegewinn zu ermitteln und der Versteuerung zuzuführen. Fallen nach dem Wegzug nachträgliche Einkünfte an (die im Rahmen der Übergangsbilanz noch nicht als Forderungen erfassbar waren), dann unterliegen diese im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte nach § 32 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Die nachträglichen Einkünfte sind den Funktionen einer inländischen Betriebstätte iSd § 98 Z 3 EStG 1988 zuzuordnen, nämlich jener, von der aus der Betrieb vor seiner Aufgabe in Österreich geführt worden ist. (SWI 2001, 152)