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Geschäftsleitungsverlegung und Zwei-Jahresfrist nach § 94a EStG (EAS 1780 v 9. 1. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2001/495ÖStZ 2001, 243 Heft 10 v. 15.5.2001

EStG 1988: § 94a

Bei Beantwortung der Frage, ob mit der Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland eine neue Zweijahresfrist iSd § 94a Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu laufen beginnt, obgleich die Personenidentität des Gesellschafters (hier: die in Deutschland ansässig gewordene schweizerische Gesellschaft) nicht geändert wird, muss Sinn und Zweck der gesetzlichen Zweijahresfrist mitbedacht werden. Es soll hiedurch auf einfache Art und Weise eine zweckentfremdete Nutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie unterbunden werden, die darin besteht, dass Nichtberechtigte kurzfristig nur zum Zweck der steuerfreien Vereinnahmung der Gewinnausschüttung die maßgebenden Steuerentlastungsbedingungen herstellen. Dieser kurzfristige „Einkauf“ in die Mutter-Tochterrichtlinie kann nicht nur durch kurzfristige Übertragung einer Beteiligung, sondern könnte auch durch kurzfristige Verlegung der Geschäftsleitung bewirkt werden. Wird daher eine bisher in der Schweiz ansässige Gesellschaft wegen Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, muss die ab diesem Zeitpunkt solcherart nach § 94a EStG 1988 begünstigte Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen. (SWI 2001, 146)

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