Wird von einer österr Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94a Abs 2 EStG 1988 iVm der V BGBl 1995/56 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen, soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall („Treaty-shopping“) vorliegt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Auskunftserteilung gem § 5 der V vom zuständigen FA darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Verfahren sind dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die auch im Rückerstattungsverfahren beizubringen wären und die geeignet sind, die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen. Kann dabei zB nachgewiesen werden, daß eine deutsche Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durch die genannten operativen Muttergesellschaften der deutschen Holdinggesellschaft wäre der österr Besteuerungsanspruch erloschen, uzw ungeachtet des Umstandes, ob die ausgeschütteten Beträge im EU-Raum verbleiben oder in das Drittausland weitergeleitet werden.