EStG 1988: § 18
Gem § 18 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 2 EStG sind Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ohne Höchstbetragsbeschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass unter „gesetzlich“ nur eine österreichische gesetzliche Norm zu verstehen ist. Angesichts des Umstandes, dass aber Österreich gem Art 18 DBA-Großbritannien das volle Besteuerungsrecht an den britischen Sozialversicherungspensionen zukommt, sind nach Ansicht des BMF Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten der britischen gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls zur Gänze als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 EStG 1988 im vollen Umfang abzugsfähig. (SWI 2001, 147)