Art 13 Abs 3 DBA-Schweiz entzieht Österreich im Zeitpunkt des Wegzugs eines Stpfl aus Österreich in die Schweiz das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven, die in Beteiligungen an österr Kapitalgesellschaften während der Ansässigkeit in Österreich unbesteuert aufgebaut worden sind. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „Verlustes des Besteuerungsrechts der Republik Österreich“ iSd § 31 Abs 2 EStG 1988 erfüllt. Die in Art 13 Abs 4 vorgesehene Wiederherstellung des österr Besteuerungsrechts bei Veräußerung der Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug kann im Lichte der Zielsetzung des DBA, Doppelbesteuerungen zu verhindern, nicht die Wirkung entfalten, dass durch die im Jahr 1 getroffene Maßnahme des Wegzugs keine Wegzugsbesteuerung iSd § 31 EStG 1988 ausgelöst werden kann, weil der Verlust des Besteuerungsrechts erst aufschiebend bedingt im Jahr 6 eintritt. (SWI 2000, 102)