Sachverhalt:
Herr Vander Zwalmen unterliegt in Belgien der Einkommensteuer. Seine Ehefrau ist Beamtin der EK mit steuerlichem Wohnsitz in Belgien. Ihre beruflichen Einkünfte sind nach Artikel 13 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Protokoll) in Belgien vollständig und ohne Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer befreit. Das belgische Einkommensteuergesetz sieht gemäß einer 1988 durchgeführten Reform einen Splittingtarif vor. Demnach wird ein Teil der beruflichen Einkünfte eines alleinverdienenden Ehegatten (der so genannte Ehequotient), und zwar 30%, höchstens jedoch ein Betrag von 270.000 BEF dem anderen „Ehegatten ohne eigene berufliche Einkünfte“ zugewiesen. Verfügt ein Ehegatte über ein geringeres Einkommen, so kann ihm der Differenzbetrag auf die 30% des Gesamteinkommens, wiederum aber nur bis zu höchstens 270.000 BEF zugewiesen werden. Mit der Einführung des Ehequotienten wollte der belgische Gesetzgeber die Ehe, die Familie und die Kinder steuerlich begünstigen und eine zusätzliche Maßnahme zu Gunsten von Haushalten mit niedrigem Einkommen ergreifen. Der Begriff des „Ehegatten ohne eigene berufliche Einkünfte“ wurde zunächst so ausgelegt, dass er sich auf „Ehegatten ohne eigene, der belgischen Besteuerung unterliegende berufliche Einkünfte“ bezog. Dies hatte zur Folge, dass internationale Beamte, denen nicht die Ausnahme des steuerlichen Wohnsitzes zugute kam und die grundsätzlich der Einkommensteuer in Belgien unterlagen, deren Gehalt jedoch auf Grund internationaler Übereinkommen ohne Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit war, ebenfalls in den Genuss des Ehequotienten kamen. 1990 schaffte der Gesetzgeber, nachdem er festgestellt hatte, dass es niemals in seiner Absicht lag, den Vorteil des Ehequotienten internationalen Beamten wie den Gemeinschaftsbeamten zugute kommen zu lassen, deren Einkünfte in Belgien ohne Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit sind, die Begünstigung für diesen Personenkreis ab. Seither betrachtet das belgische Steuerrecht Ehegatten, von denen der eine Gemeinschaftsbeamter ist und berufliche Einkünfte von über 270.000 BEF erzielt, die durch Staatsvertrag von der Steuer befreit sind, grundsätzlich nicht mehr als Ehepaare, sondern als Alleinstehende. Diese Einordnung führt dazu, dass der Vorteil des Ehequotienten bei ihrer Besteuerung nicht mehr in Betracht kommt, sodass der Ehegatte, der nicht Beamter ist, auf der Grundlage seiner gesamten beruflichen Einkünfte besteuert wird.