Bedient sich eine operativ tätige schweizerische Gesellschaft in Österreich beim Vertrieb von Sanitärartikel der Unterstützung durch ein österr Großhandelsunternehmen, welches nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zur schweizerischen Gesellschaft tritt, so wird hiedurch keine Betriebstätte iSd DBA-Schweiz in Österreich begründet, uzw auch dann nicht, wenn in einem vom Großhandelsunternehmen angemieteten Gebäude Lager- und Ausstellungsräume für das schweizerische Unternehmen eingerichtet, Auslieferungen über Anweisung des schweizerischen Lagerinhabers getätigt werden und über ein EDV-Terminal ein Datentransfer über die Lagerveränderungen in die Schweiz stattfindet (Art 5 Abs 3 DBA-Schweiz). Dabei dürften jedoch von Mitarbeitern des österr Großhandelsunternehmens keine Vertriebsaktivitäten für das schweizerische Unternehmen in einer Art und Weise entfaltet werden, wie dies sonst Bedienstete in einer Vertriebsniederlassung des schweizerischen Unternehmens in Österreich tun würden. (SWI 2000, 101)