Gem Art 20 Abs 1 DBA-Italien werden Einkünfte eines in Italien ansässigen Wissenschaftlers, der an einer österr Hochschule für die Dauer von höchstens zwei Jahren als Dienstnehmer zur Mitarbeit an einem durch Stipendien geförderten Forschungsprojekt angestellt wird, nach Maßgabe dieser Bestimmung in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Der Begriff des „Lehrers“ wird hiebei nicht eng ausgelegt. Er erfasst nach Auffassung des BMF jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt. (SWI 2000, 101)