Gem Z 4 des Ergebnisprotokolls über österr-deutsche Verständigungsgespräche vom 1. 6. 1994 findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 15 dAStG bei in Deutschland ansässigen Begünstigten oder Letztbegünstigten einer österr Privatstiftung nur dann statt, wenn diese Stiftung als „Familienstiftung“ iSd dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine derartige Einflussnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als „Beteiligter“ an dieser Stiftung anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um österr Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten Fällen (zB Wohnsitzverlegung des Begünstigten aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann. Verlegt daher eine von drei Töchtern, die gemeinsam mit ihren Eltern eine österr Privatstiftung errichtet hat, der ausschließlich inländische Vermögenswerte zugewidmet worden sind, ihren Wohnsitz anlässlich ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger nach Deutschland, spricht dies nach Auffassung des BMF dafür, dass Einkünfte der vom Schutz des DBA-Deutschland erfassten österr Stiftung nicht fiktiv als Einkünfte der Stiftungsbegünstigten erfasst werden. Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes der Stiftungsbegünstigten nach Deutschland steht Deutschland allerdings das unangefochtene Recht zu, den tatsächlichen Zufluss der Stiftungszuwendungen der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. (SWI 2000, 100)