Räumlichkeiten einer Wohnung, die einem in Österreich ansässigen Arbeitnehmer einer deutschen GmbH als „home office“ dienen, werden üblicherweise als Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers anzusehen sein. Für die Annahme einer Lohnsteuerbetriebstätte iSd § 81 Abs 2 EStG 1988 ist nicht erforderlich, dass diese Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören oder dass sie an ihn vermietet worden sind. Unterhält der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte, dann wird hiedurch gem § 47 EStG 1988 seine Lohnsteuerabzugspflicht in Österreich begründet. (SWI 2000/99)