Schadenersatzzahlungen des ehem österr Arbeitgebers für den von ihm verschuldeten verspäteten Dienstantritt des Arbeitnehmers beim neuen deutschen Arbeitgeber in Form der Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgelts unterliegen gem § 32 Z 1 lit a EStG 1988 als Ersatz entgangener Einnahmen der inländischen Steuerpflicht. Hat der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Schadenersatzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Deutschland verlagert, dann wird die steuerliche Erfassung der Entschädigung gem Art 13 Abs 1 DBA-Deutschland nicht behindert. Wird die Ansässigkeit in Österreich beibehalten, werden umgekehrt die Besteuerungsrechte Österreichs nicht beschränkt. (SWI 2000, 99)