Vergütungen eines in Österreich ansässigen Künstlers aus der Veröffentlichung von Fotos und Interviews, die aufgrund von Fotoshootingverträgen mit deutschen Auftraggebern in Deutschland gemacht wurden, zählen zu den Betriebseinnahmen des freiberuflich ausgeübten Betriebes und fallen aus österr Sicht unter den Begriff „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ für eine „freiberuflich ausgeübte künstlerische … Tätigkeit“ iSd Art 8 Abs 2 DBA-Deutschland. Wird diese Qualifikation in gleicher Weise auch von deutscher Seite vorgenommen und erachtet sich Deutschland daher besteuerungsberechtigt, ist Österreich gem Art 15 Abs 1 conv cit zur Steuerfreistellung verpflichtet. (SWI 2000, 98)