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VfGH hebt SpESt teilweise auf

Die erste Seite aktuellÖStZ 2000/405ÖStZ 2000, 189 Heft 8 v. 15.4.2000

Der VfGH hat mit Erk vom 15.03.2000, G 141/99ff, jene Bestimmungen des EStG aufgehoben, die bei der geplanten Spekulationsertragsteuer (SpESt) den Kreditinstituten die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer auferlegen. Der Entscheidung liegen Individualanträge von zehn Kreditinstituten zugrunde. Der VfGH hat die Anträge für zulässig erachtet, weil er davon ausgegangen ist, dass die betreffenden Normen (die am 1. 10. 2000 in Kraft treten sollten, nunmehr jedoch durch eine VO des BMF um ein Jahr verschoben wurden) den Kreditinstituten qualifizierte Verpflichtungen auferlegen, die erhebliche und kostenaufwendige Vorbereitungsarbeiten erfordern, sodass schon vor dem eigentlichen In-Kraft-Treten der SpESt eine aktuelle Betroffenheit der Kreditinstitute vorliegt Der VfGH geht davon aus, dass am Steuerschuldverhältnis unbeteiligte Dritte (wie hier die Kreditinstitute) zur Einbehaltung und Abfuhr von Steuerbeträgen für den eigentlichen Steuerschuldner (hier: Inhaber des Wertpapierdepots) nur dann verhalten werden können, wenn zw dem Steuerschuldner und dem EntrichtungsPfl eine qualifizierte Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art besteht. Eine Regelung, die dem EntrichtungsPfl erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten bzw aufwendige Vorkehrungen zur Erlangung der benötigten Mittel abverlangt, kann laut VfGH nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Gegen diese Grundsätze verstoßen die angefochtenen Regelungen, weil sie die Kreditinstitute nicht nur im Fall von Effektengeschäften (auf bei ihnen unterhaltenen Depots) zur Steuereinbehaltung und -abfuhr verhalten, sondern auch bei Ersatztatbeständen (Einlagen u Entnahmen von Wertpapieren, Privatgeschäfte der Kunden), bei denen die Kreditinstitute idR die erforderlichen Informationen nicht besitzen u/o keinen Zugriff auf die Bemessungsgrundlage haben. Für eine derart weitgehende Mitwirkungsverpflichtung konnte der VfGH keine sachliche Rechtfertigung finden. Sollte es nicht noch vor dem In-Kraft-Treten am 1. 10. 2001 zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen, so wäre die SpESt ab diesem Zeitpunkt von den Depotinhabern selbst mit einem Steuersatz von 25% abzuführen.

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