EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a , § 16 bzw § 34
Der Berufungswerber ist Politiker. Im „Medienzeitalter“ komme einem perfekten Aussehen wesentliche Bedeutung zu, weshalb die Aufwendungen für eine kostenintensive Gebissregulierung (Kosten: S 213.840,-) zunächst als Werbungskosten beantragt wurden. Die berufliche Stellung eines Politikers bringe es mit sich, dass eine vorwiegend in der Öffentlichkeit ausgeübte und einem via Medium sehr breiten Publikum zugehende Tätigkeit einen tadellosen Zustand seiner Zahnprothesen voraussetze. Die durchgeführte Zahnregulierung beeinflusse das Wählerverhalten und fördere somit die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen. Im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 17.09.1997, Zl 94/13/0001, sei das Aufteilungsverbot aufgeweicht. Die spezifische Außenwirkung stelle einen entscheidenden Faktor der Arbeit eines Politikers dar. Im weiteren Verfahren wurden gegenständliche Kosten auch als außergewöhnliche Belastung (Eventualantrag) geltend gemacht.