Die von einer deutschen Filmfirma einem in Österreich ansässigen Schauspieler für die Mitwirkung an Dreharbeiten auf einem Hochseeschiff in internationalen Gewässern gezahlten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen grundsätzlich der Besteuerung in Österreich. Deutschland würde nur dann an diesen Bezügen das Besteuerungsrecht erlangen, wenn die Dreharbeiten auf deutschem Staatsgebiet stattfänden (Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland); dies wäre nur bei Hochseeschiffen der Fall, die unter deutscher Flagge fahren (BStBl II 1987, 377; BStBl II 1995, 405, und BStBl II 1997, 432; Hinweis auch auf EAS 1549). (SWI 2000, 496).