Einkünfte aus Leistungen, die ein deutscher Gewerbebetrieb (eine deutsche Konzertagentur) ohne inländischer Betriebstätte in Österreich erbringt, sind gem Art 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen (Hinweis auf BFH 20. 6. 1984, BStBl II 1984, 828). Wurde in der vertraglichen Abmachung zwischen der deutschen Konzertagentur und dem inländischen Konzertveranstalter vereinbart, dass die deutsche Agentur (im Namen und für Rechnung des britischen Künstlers) auch jene Vergütungen entgegennimmt, die auf die Mitwirkung des in Großbritannien ansässigen Künstlers entfallen, umfasst sonach der an die deutsche Konzertagentur geleistete Zahlungsbetrag Entgelte, die vom österreichischen Veranstalter im Wege der deutschen Agentur an den britischen Künstler ausgezahlt werden, dann unterliegen diese Betragsteile nach Maßgabe des österreichischen Rechts der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das Recht zur Vornahme dieser Abzugsbesteuerung wird durch Art 17 Abs 1 DBA-Großbritannien bestätigt. (SWI 2000, 535)