Nach § 2 Abs 2b EStG 1988 idF Budgetbegleitgesetz 2001 dürfen vortragsfähige Verluste nur mehr im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden. Soweit solche Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Der Beitrag weist darauf hin, dass diese neue Regelung in sehr vielen Fällen zu nicht unerheblichen Steuervorteilen führen kann.