Gem Art 20 DBA-Spanien sind Ruhegehälter, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Republik Österreich gezahlt werden, in Österreich zu besteuern, wenn diese Ruhegehälter für Dienste gezahlt werden, die der Ruhegenussempfänger seinerzeit in Ausübung öffentlicher Funktionen für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht hat. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVA) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und erbringt durch ihre Dienstnehmer bei Wahrnehmung der ihr auferlegten Sozialversicherungsaufgaben öffentliche Funktionen iSd Art 20 DBA-Spanien. Verlegt daher ein Dienstnehmer der PVA nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz von Österreich nach Spanien, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der PVA ausgezahlten Sozialversicherungspensionen sowie an der auf Grund der internen Dienstordnung gezahlten Zusatzpension der Republik Österreich zu. (SWI 2000, 470)