Bei der Beurteilung der Frage, ob für ein schweizerisches Unternehmen, welches über Auftrag eines deutschen Unternehmens im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnhausanlagen in Österreich bestimmte Funktionen übernimmt (Objektsuche und Bewertung, Verhandlungen und Vertragserstellung betreffend Objektankauf, Kontakte zu Rechtsanwälten, Behörden und Kunden während der Bauphase, Neuparifizierung, Projektentwicklung, Planung und Kostenkalkulation, Bauleitung und Überwachung, Verkaufsverhandlungen, Bauabnahmen, Endabrechnungskontrolle inkl Buchhaltung), wobei die Bauausführung einem österr Bauunternehmen als Generalunternehmer übertragen wird, hiedurch eine Baubetriebstätte in Österreich begründet wird, ist zunächst davon auszugehen, dass die meisten der aufgelisteten Funktionen mit der eigentlichen (physischen) Bauausführung selbst unmittelbar nichts zu tun haben. Bauplanung und Bauüberwachung stellen nach dem Kommentar zum OECD-MA im Übrigen nur dann eine Mitwirkung an der Bauausführung dar, wenn sie vom „Bauunternehmer“, nicht aber, wenn sie von anderen Unternehmern erbracht werden, die ihre Mitwirkung auf diese Funktionen beschränken. Die Mitwirkung an der Endabnahme ist allerdings eine Mitwirkung an der Bauausführung (siehe BFH v 21. 4. 1999, BStBl II, 1999, 694).