Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österr Arbeitgeber im April 2000 nach Deutschland entsandt (Entsendungsdauer im Jahr 2000 über 183 Tage) und verlegt er mit 1. 9. 2000, sonach noch vor Ablauf der 183 Tage, seinen in Duisburg begründeten Zweitwohnsitz in die Niederlande (unter gleichzeitiger Aufgabe des österr Wohnsitzes) dann ist dieser Dienstnehmer bis Ende August in Österreich und ab 1. 9. in den Niederlanden ansässig. Dies bewirkt aber nicht, dass das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Monate April bis Ende August wegen eventueller Nichtanwendbarkeit der 183 Tage-Klausel (Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland) von Deutschland an Österreich zurückfällt. Die 183-Tage-Berechnung wird durch die Anwendbarkeitsdauer des DBA-Deutschland nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die Deutschland-Entsendung im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens 183 Tage überschritten hat; entscheidend ist einzig und allein, ob dies im Kalenderjahr 2000 geschehen ist.