Verlegt ein finnischer Tennistrainer nach mehrjähriger Ansässigkeit in Österreich Ende 1999 seinen Wohnsitz in die USA und wird er dort ansässig, dann schützt ihn Art 14 DBA-USA vor einer Besteuerung in Österreich, wenn er in den Sommermonaten für einige Wochen nach Österreich zurückkehrt, um hier im Rahmen eines Jugend-Tenniscamps auf einer inländischen Vereinsanlage Tennisunterricht zu erteilen und bei der Jugendbetreuung mitzuwirken. Werden ihm zu diesem Zweck von dem inländischen Tennisclub für die genannten Zeiten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, dann begründen diese keine zur inländischen Besteuerung führende „feste Einrichtung“ iSd Art 14 DBA-USA; dies wäre erst dann der Fall, wenn diese Räumlichkeiten ihm dauerhaft (durchgehend für zumindest 6 Monate) überlassen werden. (SWI 2000, 484)