Stellt eine inländische Putzerei bei deutschen Unternehmen, ohne dafür eigene Räume anzumieten, Annahmeboxen auf, in die von deutschen Kunden Kleidungsstücke eingelegt und aus denen nach erfolgter Reinigung in Österreich diese daraus wieder entnommen werden, wobei zusätzlich die deutschen Unternehmen das Inkasso der Reinigungsentgelte für das österr Unternehmen übernehmen, dann wird der deutschen Verwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie den Bestand von Betriebstätten in Deutschland als gegeben annimmt. Denn eine als Betriebstätte anzusehende „ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“ (Art 4 Abs 3 DBA-Deutschland) muss nicht ein ganzer Raum sein, sondern kann auch ein Verkaufsautomat, oder wie im vorliegenden Fall, eine dem Verkauf einer Dienstleistung dienende Kleiderbox sein [vgl auch EAS 187, Jirousek/Loukota, Steuerfragen International (1994), 36]. (SWI 2000, 478).