Zufolge einer mit Deutschland abgestimmten Auslegung des DBA-Deutschland fallen Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend der innerstaatlichen österr Qualifikation dieser Einkünfte unter die Zuteilungsregel des Art 8 Abs 1 conv cit; dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zukommt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren; dem Art 8 ist eine Grenzgängerregelung, wie sie in Art 9 Abs 3 für die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist, fremd (AÖF 1987/31).