Wr Diplomatenkonvention
Künstlerische Veranstaltungen eines ausländischen Kulturinstitutes in Österreich, das als Teil der von dem ausländischen Staat in Österreich unterhaltenen diplomatischen Vertretungsbehörde tätig wird, sind solange von den steuerlichen Vorrechten der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl 1966/66, miterfasst, als derartige Veranstaltungen noch im Rahmen des amtlichen Aufgabenkreises der Vertretungsbehörde erfolgen. Die Annahme einer Zugehörigkeit zum amtlichen Aufgabenkreis einer diplomatischen Vertretungsbehörde erscheint unbedenklich, wenn die von der Vertretungsbehörde unternommenen Aktivitäten einerseits nur der Vermittlung von landesspezifischem Kulturgut dienen und andererseits kein kommerzieller Wettbewerb mit in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen zu besorgen ist. Da eine diplomatische Vertretungsbehörde grundsätzlich von allen Steuern befreit ist, unterliegt sie mit Entgelten, die im Rahmen ihres Aufgabenkreises erzielt werden, nicht der Umsatzsteuer. (SWI 2000, 438)