EStG: § 37 Abs 4 Z 2
Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass § 37 Abs 4 Z 2 EStG auch dann Anwendung findet, wenn ein Mitunternehmeranteil veräußert wird und die Beteiligung iSd § 37 Abs 4 Z 2 EStG im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehalten wird.
BMF , 25.09.2000