UStG 1994: § 4, § 4 Abs 3
Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt:
Die für Abfragen in der Grundbuch- und Firmenbuchdatenbank von den Zugangsprovidern („Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen“) dem Bund geschuldeten und von den Zugangsprovidern ihren Kunden weiterverrechneten Gebühren (Verwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren) sind Teil des Entgeltes für die Leistung der Zugangsprovider (keine durchlaufenden Posten).