Erhält ein in Österreich ansässig gewordener Stpfl nach seinem Zuzug aus Deutschland im Jahr 1999 eine bis 1996 rückwirkende Pensionsnachzahlung der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie im Gefolge davon auch eine Firmenpensionsnachzahlung, dann ist die Sozialversicherungspension gem Art 10 DBA-Deutschland von der österr Besteuerung freizustellen und darf nur für Belange des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; die Firmenpensionsnachzahlung ist hingegen gem Art 9 Abs 4 conv cit in Österreich steuerpflichtig.