Wird der Geschäftsführer einer österr Tochter-GmbH auf Grund eines Entsendevertrages unter gleichzeitigem Abschluss eines (zweiten) Dienstvertrages mit der deutschen Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt, um dort konzernerforderliche Tätigkeiten für die deutsche Muttergesellschaft auszuüben, dann unterliegen die von der deutschen Muttergesellschaft gezahlten Bezüge insoweit der deutschen Besteuerung (und sind in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen) als sie auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Ob die Aufenthaltsdauer auf deutschem Staatsgebiet 183 Tage überschreitet oder nicht, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da die in Rede stehenden Bezüge von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt werden (die 183-Tage-Klausel des Art 9 Abs 2 DBA-Deutschland kommt daher nicht zur Anwendung). (SWI 2000, 390)