Ein in Belgien ansässig gewordener Österreicher, der in Österreich noch über eine Zweitwohnung verfügt, unterliegt kraft dieser Zweitwohnung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus Spareinlagen bei inländischen Banken dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen sind. Erteilt die belgische Steuerverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung, dann würden diese Zinsen gem Art 11 Abs 4 Z 4 DBA-Belgien von der Kapitalertragsteuer freizustellen sein, vorausgesetzt dass die Kapitalanlage nicht durch auf Überbringer lautende Papiere verbrieft ist. Diese Steuerfreistellung steht auch dann zu, wenn die betreffenden Zinsen in Belgien deshalb nicht besteuert werden, weil sie die belgische Freibetragsgrenze von 50.000 BEF nicht übersteigen.