InvestmentfondsG: § 42
Gem § 42 InvestmentfondsG gilt jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, als ausländischer Kapitalanlagefonds; da § 42 diese Zuordnung „ungeachtet der Rechtsform“ vornimmt, fällt auch dementsprechend angelegtes Vermögen einer US Limited Partnership oder einer irischen non-resident company unter den Begriff „ausländischer Kapitalanlagefonds“. (SWI 2000, 436)