Erwirbt eine österr Kapitalgesellschaft Anteile einer US-Gesellschaft, die nach der amerikanischen „check the box“-Regelung in den USA nicht als Personengesellschaft sondern als US-Körperschaft besteuert wird, so geht hiedurch der österr Besteuerungsanspruch an den anteiligen Einkünften dieser US-Gesellschaft nicht verloren. Dem Bericht der OECD „The Application of the OECD-Model Tax Convention to Partnerships“ liegt nämlich die Annahme zu Grunde, dass ausländische Gesellschaften im Allgemeinen nach dem Typenvergleich steuerlich so behandelt werden, wie die jeweils vergleichbaren inländischen Gesellschaftsformen (vgl Z 13 des Berichts). Die Untersuchungsergebnisse des Berichts beruhen auf der Feststellung, dass den DBA-Partnerstaaten diese Vorgangsweise durch DBA-Recht nicht verwehrt wird. Die Behandlung einer Personengesellschaft in den USA als Körperschaft vermag daher keine Abschirmwirkung vor der Einbeziehung dieser Einkünfte in die österr Besteuerungsgrundlage des österr Gesellschafters zu entfalten. Dies gilt auch für (nach österr Recht ermittelte) Verlustanteile der US-Gesellschaft. (SWI 1999, 515)