Fließen Zuwendungen einer österr Privatstiftung an den in den USA ansässigen Stiftungsbegünstigten, dann sind sie gem Art 21 DBA-USA in Österreich von der KESt zu entlasten (vgl dazu näher EAS 1519, in diesem Heft). Der Umstand, dass nach US-Recht die Rechtspersönlichkeit der österr Privatstiftung für US-Steuerzwecke negiert und die in die Stiftung einfließenden Einkünfte unmittelbar dem US-Begünstigten als dessen Einkünfte zugerechnet werden, kann solange nicht als Verletzung des DBA-USA gewertet werden, als sich die USA hiedurch gegen eine Steuerflucht zur Wehr setzen (siehe Verständigungsprotokoll zum DBA-USA betr Auslegung des DBA auf Basis des OECD-Kommentars und Z 22 und 23 des Kommentars zu Art 1 OECD-MA). (SWI 1999, 542)